AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Seifert GmbH

AGBs als Download

  1. Geltungsbereich
    Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten ausschließlich die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) für alle Rechtsgeschäfte mit der Fa. Seifert GmbH (nachfolgend kurz: Fa. Seifert). Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners (nachfolgend kurz: VP) werden nicht anerkannt, es sei denn, die Fa. Seifert hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB gelten auch dann, wenn die Fa. Seifert in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender Bedingungen des VP vorbehaltlos Leistungen erbringt.
  2. Angebote, Auftragserteilung
    1. Alle Angebote sind freibleibend; es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
    2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch die Fa. Seifert entweder schriftlich bestätigt oder kurzfristig nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein oder die Rechnung als Annahme des Auftrages. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das der Fa. Seifert.
    3. Die Fa. Seifert behält sich das Recht vor, mit der Ausführung des Auftrages erst nach Rücklauf einer vom VP gegengezeichneten Auftragsbestätigung zu beginnen.
  3. Urheberrecht
    An Produkten, Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen oder Berechnungen behält sich die Fa. Seifert ihr Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
  4. Eigenschaftsangaben/Verarbeitungshinweise
    1. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Produkte sind unverbindlich und befreien den VP nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte ist der VP verantwortlich.
    2. Eigenschaftsangaben durch die Fa. Seifert oder ihres Zulieferers hinsichtlich der Vertragsgegenstände beschreiben lediglich die Beschaffenheit, stellen aber, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Garantie dar.
  5. Lieferung / Versand / Verpackung
    1. Die Produkte der Fa. Seifert sind vorbehaltlich anderweitiger Absprachen beanspruchungsgerecht verpackt.
    2. Im Falle der Anlieferung durch im Auftrag der Fa. Seifert fahrende Fahrzeuge hat der VP dafür zu sorgen, dass
      1. alle Fahrzeuge die Entladestelle ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeit anfahren und abgeladen werden können und
      2. eine zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes, zur Unterzeichnung des Lieferscheins bevollmächtigte und gegebenenfalls zur Entladung bereitstehende Person anwesend ist; als bevollmächtigt gilt, wer das Fahrzeug einweist.
    3. Kommt der VP in Annahmeverzug, so ist Fa. Seifert berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der VP Mitwirkungspflichten, insbesondere solche aus Ziffer 5.2 schuldhaft verletzt. In diesem Fall ist Fa. Seifert berechtigt, nach eigenem Ermessen zu Lasten und Gefahr des VP zu handeln, ohne dass dieser Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Fa. Seifert ist insbesondere berechtigt, die Auslieferung zu unterlassen sowie Frachtkosten und / oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen.
    4. Im Falle der Abholung durch den VP oder im Auftrag des VP fahrende Fahrzeuge hat der VP dafür zu sorgen, dass die technische Ausstattung der Fahrzeuge den Verladegeräten des Lieferwerks entspricht, die Abholung durch sachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerks erfolgt und der Fahrer auf dem Lieferschein den ordnungsgemäßen Empfang der Waren bestätigt.
  6. Lieferfristen / Gefahrübergang / Versicherung
    1. Von Fa. Seifert genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich bestätigt worden. Liefertermine und- fristen gelten stets ab bzw. nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten und im unternehmerischen Geschäftsverkehr generell vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung.
    2. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von Fa. Seifert nicht zu vertretende Umstände entbinden Fa. Seifert von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der VP insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.
    3. Fa. Seifert haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihr zuzurechnen. Fa. Seifert haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Lieferverzug auf einer von ihr oder ihrem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretender schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    4. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des VP. Auf Wunsch und Kosten des VP wird die Lieferung durch eine Transportversicherung abgesichert.
    5. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den VP über.
  7. Preise / Transportkosten / Zahlungsbedingungen / Teillieferung / Aufrechnung
    1. Die Preise gelten „ab Werk“, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    2. Transport- und/oder Versandkosten werden vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gesondert nach Aufwand berechnet. Bei geringeren Mengen sowie bei nicht vollständiger Ausnutzung des Fahrzeugs erfolgt ein entsprechender Aufschlag. Insbesondere Sonderkosten, wie z.B. Wiegegelder, Ortszuschläge, Mehrkosten infolge Straßenumleitungen, Wartezeiten usw. gehen zu Lasten des VP. Das vom Lieferwerk festgestellte, im Zweifel das auf den Verpackungen bezeichnete Gewicht ist für die Berechnung maßgebend.
    3. Vereinbarte Vorauszahlungen, Abschlagszahlung und die Schlusszahlung sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. Die Fa. Seifert ist zu Teillieferungen und deren Abrechnung berechtigt, sofern die Teillieferung nicht unzumutbar ist.
    4. Für den Fall, dass der VP mit Zahlungen in Verzug gerät oder der Fa. Seifert Tatsachen bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, ist die Fa. Seifert berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte
      1. im Fall des Zahlungsverzuges die Arbeiten bis zur Zahlung zu unterbrechen,
      2. noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vorauszahlung auszuführen,
      3. geeignete Sicherheiten zu fordern oder
      4. nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    5. Der VP ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Fa. Seifert anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der VP nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  8. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
    1. Fa. Seifert behält sich bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen das Eigentum an Vertragsgegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag und der sonstigen Geschäftsverbindung mit dem VP vor.
    2. Der VP ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der VP nicht berechtigt.
    3. Der VP tritt bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages inkl. Umsatzsteuer an die Fa. Seifert ab. Fa. Seifert nimmt die Abtretungen an.
    4. Der VP ist verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass der vereinbarte verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht aufgrund eines Abtretungsverbotes wirkungslos wird und etwaige Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Abtretung eingehalten werden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der VP die Fa. Seifert unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
    5. Fa. Seifert ermächtigt den VP unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Fa. Seifert wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der VP seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der VP der Fa. Seifert die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; Fa. Seifert ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
    6. Mit Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte des VP zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die gesetzlichen Rechte des Insolvenzverwalters.
    7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so ist Fa. Seifert auf Verlangen des VP insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen der Fa. Seifert aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den VP über.
    8. Der VP ist verpflichtet, die Ware ausreichend zu versichern. Die Versicherungsleistung gilt im Versicherungsfalle in Höhe einer noch bestehenden Restschuld als an die Fa. Seifert abgetreten. Fa. Seifert ist ermächtigt, die Abtretung der Versicherung unmittelbar anzuzeigen.
  9. Gewährleistung / Haftung, Rügepflicht, insbesondere Gewicht
    1. Mängelansprüche des VP bestehen nur, wenn der VP seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der VP ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel der Fa. Seifert unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) – ausschließlich schriftlich und gegenüber der Fa. Seifert (nicht Dritten) – mitzuteilen. Mängel, die nicht rechtzeitig bzw. nicht formgerecht gerügt wurden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
    2. Gewichtsbeanstandungen, die im Rahmen der Ziffer 9.1 gerügt worden sind, können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachverwiegungen erfolgen. Im Übrigen gilt das im Lieferwerk festgestellte, im Zweifel das auf den Verpackungen bezeichnete Gewicht. Abweichungen vom Brutto-Gewicht (Rohgewicht inkl. Verpackung) bis 2 % können nicht beanstandet werden.
    3. Soweit ein von Fa. Seifert zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist Fa. Seifert unter Ausschluss der Rechte des VP, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass die Fa. Seifert aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der VP hat eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl der Fa. Seifert durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Fa. Seifert trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der VP nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem VP zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der VP erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des VP zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
    4. Die Gewährleistungsansprüche des VP verjähren bei neu hergestellten Sachen ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem VP bzw. sind bei Verkauf gebrauchter Sachen ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
    5. Fa. Seifert haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Fa. Seifert, deren gesetzlichen Vertreters oder deren Erfüllungsgehilfen (im Folgenden nur Fa. Seifert) beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der Fa. Seifert beruhen, haftet Fa. Seifert nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit Fa. Seifert nicht vorsätzlich gehandelt hat. In dem Umfang, in dem bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben wurde, haftet Fa. Seifert auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet Fa. Seifert allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
    6. Fa. Seifert haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die Fa. Seifert haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
    7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Fa. Seifert.
    8. Schadensersatzansprüche des VP wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von der Fa. Seifert, deren gesetzlichem Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn Fa. Seifert oder deren gesetzlicher Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn einfache Erfüllungsgehilfen der Fa. Seifert vorsätzlich gehandelt haben.
  10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen der Fa. Seifert und dem VP ergebenden Streitigkeiten ist der Firmensitz der Fa. Seifert. Fa. Seifert ist jedoch berechtigt, den VP auch an dessen Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
    2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen bzw. des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
    3. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

Stand Dezember 2018
Fa. Seifert GmbH
Schützenstr. 18
89429 Bachhagel